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Versteigerung der Kunstmosaike 2021/2022

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Versteigerung am Montag, 11. Juli 2022 ab 10:00

Inaktiv | Präsenzauktion

Versteigerungsbedingungen

Auszug aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Versteigerung und freihändigen Verkauf gem. § 34 b GewO der IKV FESTER GmbH

1. Mit der Teilnahme an der Versteigerung oder dem freihändigen Verkauf erkennen Sie die nachfolgenden Bedingungen an.
2. Wir führen Versteigerungen bzw. freihändige Veräußerungen im Namen und für Rechnung unseres Auftraggebers durch. In unserem Eigentum befindliche Waren sind im Katalog besonders aufgeführt.
3. Wir behalten uns das Recht vor, Nummern des Kataloges zu vereinen, zu trennen und, wenn ein besonderer Grund vorliegt, außerhalb der Reihenfolge auszubieten oder zurückzuziehen.
4. Für Übereinstimmung zwischen Fotos und techn. Beschreibung sowie Positions-Nr. wird keine Gewähr übernommen.
5. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf zzgl. 20 % Versteigerungsgebühr und gesetzl. MwSt. auf den Gesamt-Nettobetrag für alle beweglichen Sachen, für bebaute und unbebaute Grundstücke und Immobilien erfolgt der Zuschlag nach dreimaligem Aufruf zzgl. 6 % Versteigerungsgebühr und der entsprechenden Mehrwertsteuer.
Beim freihändigen Verkauf von beweglichen Sachen ist zuzüglich zum Nettokaufpreis eine Veräußerungsgebühr von 20 % + gesetzl. MwSt. zu zahlen; für bebaute und unbebaute Grundstücke sowie Immobilien ist zuzüglich zum Kaufpreis eine Veräußerungsgebühr von 7,14 % incl. Mehrwertsteuer zu zahlen, wenn in dem endsprechenden Expose nichts anderes ausgewiesen ist. Der Verkäufer bezahlt bei Immobilien i.d.R. keine Provision. Für den Fall, dass auf den Käufer als Verbraucher der § 656 c BGB (neues Maklerrecht) anwendbar ist, verpflichtet sich der Verkäufer zur Zahlung einer Provision in Höhe von 3,57 % bzw. mindestens 2.975,00 € incl. Ust. Der Makler schließt in diesem Fall einen provisionspflichtigen Maklervertrag in gleicher Höhe mit dem Käufer ab
6. Jedes Angebot kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zurückgewiesen werden.
7. Die Höhe der Gebote und Bieterschritte wird vom Versteigerer nach seinem Ermessen für die ganze Versteigerung oder für einzelne Gegenstände besonders bestimmt.
8. Wenn 2 oder mehrere Personen zugleich ein und dasselbe Gebot abgeben und die Aufforderung zur Abgabe eines weiteren Gebotes erfolglos bleibt, so entscheidet der Versteigerer den Zuschlag.
9. Entstehen Streitigkeiten über das letzte Gebot, so kommt der Verkaufsgegenstand nochmals zur Versteigerung.
10. Der Meistbietende ist an sein Gebot gebunden, während der Versteigerer berechtigt ist, einen Zuschlag nur unter Vorbehalt zu erteilen.
11. Ein Bieter, welcher für einen Auftraggeber kauft, haftet neben diesem als Selbstschuldner.
12. Der Kaufgegenstand gilt mit dem Zuschlag als dem Käufer übergeben, womit auch Haftung und Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes oder der Beschädigung durch Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl und Einbruchdiebstahl auf den Käufer übergehen.
13. Das Eigentum geht jedoch erst nach vollständiger Zahlung und Einlösung der Zahlungsmittel an den Käufer über.
14. Der Käufer ist zur Abnahme der ersteigerten Gegenstände verpflichtet.
15. Die Zahlung der ersteigerten Gegenstände zzgl. Provision und MwSt. muss am Versteigerungstag in Form nach Pkt. 20 geleistet werden. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, wird der Kaufgegenstand nochmals versteigert. Zu einem weiteren Gebot wird der erste Käufer nicht zugelassen, für den Mindererlös bleibt er haftbar, auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Bzgl. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten gilt die Regelung unter I. Ziffer 6 entsprechend.
16. Alle Zahlungen sind nur an den Versteigerer oder dessen beauftragten Mitarbeiter zu leisten.
17. Der Versteigerer ist berechtigt, Kaufgelder und Nebenleistungen im eigenen Namen für Rechnung des Auftraggebers einzuziehen und einzuklagen.
18. Wenn gegen den Käufer eine Zwangsvollstreckung stattfindet oder droht, kann der Versteigerer jederzeit vor Fälligkeit die Zahlung verlangen.
19. Während oder unmittelbar nach der Versteigerung ausgestellte Rechnungen bedürfen wegen Überlastung der Buchhaltung einer nochmaligen Prüfung; Irrtum vorbehalten.
20. Zahlungen sind grundsätzlich in bar gem. § 1238 Abs. 1 BGB im Zusammenhang mit § 354 BGB oder mit LZB-Scheck vorzunehmen; bei Zahlungen mit Scheck gelten diese nur in Verbindung mit einer unwiderruflichen Bankbestätigung und werden erfüllungshalber angenommen.
21. Die erworbene Ware muss innerhalb der angegebenen Termine vollständig abgeholt werden.
22. Sollte der Abholtermin überschritten werden, so haftet der Käufer für sämtliche Folgekosten, z. B. der weiteren Lagerung, Demontage und evtl. Auslagerung.
23. Der Käufer ist für die Demontage und den Transport selbst verantwortlich.
24. a) Für eine bestimmte Beschaffenheit der veräußerten bzw. versteigerten Waren übernehmen weder wir noch unsere Auftraggeber eine Garantie.
Unsere Katalogbeschreibungen stellen keine Garantie dar.
b) Bei der Versteigerung oder dem freihändigen Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an Verbraucher verjähren Mängelansprüche in einem Jahr ab der Ablieferung. Mängelbedingte Schadensersatzansprüche und ihre Verjährung richten sich jedoch nach Ziffer 25. Bei der Versteigerung und dem freihändigen Verkauf von Grundstücken und nicht neu hergestellten Gebäuden an Verbraucher wird keine Gewähr geleistet, soweit nicht der Verkäufer gesetzlich zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird.
c) Erfolgt die Versteigerung oder der freihändige Verkauf an andere Erwerber als Verbraucher, gelten für die Mängelhaftung die folgenden Bestimmungen:
Die Mängelhaftung bei der Versteigerung oder dem freihändigen Verkauf von gebrauchten Sachen wird ausgeschlossen, soweit nicht der Verkäufer gesetzlich zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird.
Bei der Versteigerung bzw. dem freihändigen Verkauf neuer Sachen sind Mängelansprüche bei erkennbaren Mängeln ausgeschlossen, da die Erwerber die Möglichkeit zur vorherigen Besichtigung der Kaufgegenstände haben. Verborgene Mängel sind innerhalb von 14 Tagen ab Ablieferung der Sache schriftlich zu rügen. Liegen versteckte Mängel vor, ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Eine Verpflichtung des Verkäufers zur Nacherfüllung nach § 439 BGB besteht jedoch nicht. Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung oder ist diese fehlgeschlagen oder unzumutbar, ist der Erwerber zur Kaufpreisminderung berechtigt. Der Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen. Mängelbedingte Schadensersatzansprüche und ihre Verjährung richten sich nach Ziffer 25. Die übrigen Mängelansprüche verjähren bezüglich beweglicher Sachen innerhalb von 1 Jahr ab der Ablieferung, bezüglich Bauwerken innerhalb von fünf Jahren ab der Übergabe. Die vorstehenden Beschränkungen der Mängelansprüche unter c) lassen jedoch Rückgriffsansprüche des Unternehmers nach §§ 478, 479 BGB unberührt.
25. Bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit wird für eigene vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Verschulden von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen gehaftet. Im Falle einer Garantie wird verschuldensunabhängig gehaftet. Im Übrigen sind jedoch Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, sofern dem Verkäufer, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr wird aus grobem Verschulden von Erfüllungsgehilfen nur dann gehaftet, wenn diese leitende Angestellte sind. Die Beschränkungen gemäß Satz 3 und 4 dieser Bestimmung gelten jedoch nicht, wenn gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen wird. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung dann auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.
Wird nach Ziffer 25 gehaftet, gilt im Verkehr mit Verbrauchern die gesetzliche Verjährung. Im Verkehr mit anderen Erwerbern als Verbrauchern wird die Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzt, es sein denn, es wird wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, einer vereinbarten Garantie oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gehaftet. Handelt es sich um mängelbedingte Schadensersatzansprüche, beginnt die Verjährungsfrist mit der Ablieferung. Im Übrigen beginnt sie jeweils mit Entstehung des Anspruches und Kenntnisnahme bzw. Kennen müssen des Erwerbers von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Im Falle der auf ein Jahr verkürzten Verjährungsfrist verjähren Ansprüche jedoch spätestens innerhalb von zwei Jahren ab der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Anspruch auslösenden Ereignis an.
26. Für Beschädigungen, die durch den Käufer oder dessen Beauftragte verursacht werden, haftet der Käufer.
27. Für alle zum Verkauf gestellten Objekte, welche freihändig verkauft werden, gelten ebenfalls die hier aufgeführten Bedingungen, mit Ausnahme der nur für Versteigerungen geltenden Ziffern 6 bis 12 und 15. Auch bzgl. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten gilt die Regelung unter I. Ziffer 6 entsprechend.
28. Vorstehende Bedingungen sind Bestandteil eines jeden Kaufvertrages unserer Versteigerungen und der Freiverkäufe – auch ab Lager.
29. Mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie mit Vertragspartnern, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, bzw. verlegen, ist als Gerichtsstand für alle aus der Versteigerung bzw. dem freihändigen Verkauf entspringenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckklagen AG Borna vereinbart.


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